Satzung

Internationale Nikolaj Medtner Gesellschaft e. V.

Vereinsregister: VR 35 77 3 B - Amtsgericht Berlin Charlottenburg

§ 1 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des kulturellen Transfers in Europa, der kulturellen Vielfalt auf internationaler Ebene sowie insbesondere das Andenken an den deutsch-russischen Pianisten und Komponisten Nikolaj Medtner zu bewahren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Durchführung internationaler Medtner Musik-Festivals in Berlin oder in anderen Städten

b. die Durchführung musikalischer Wettbewerbe

c. die Durchführung von Konzerten, Vorträgen, Symposien, Kongressen, Künstler-Meisterkursen und      
    Publikationen

d. die Erfassung des Werkes, des Lebens und der Wurzeln des Komponisten und Pianisten Nikolaj
    Medtner sowie  Förderung der Auseinandersetzung  mit der musikwissenschaftlichen und zeitgeschichtlichen Dimen-
    sion seines Lebens und Werkes im Sinne der Präambel   

e. die Schaffung nationaler wie länderübergreifender Partnerschaften, Wissensallianzen und
    multilateraler Projekte

f. Stärkung der kulturellen Bildung u.a. auf dem Gebiet der Musikvermittlung

g. Förderung musikalischer Talente u.a. durch Präsentationsmöglichkeiten, Meisterkurse und  Auszeichnungen

h. Schaffen von Plattformen der Begegnung und des Austausches

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Arbeiten für den Verein durch Mitglieder erfolgen ehrenamtlich. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 2 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Internationale Nikolaj Medtner Gesellschaft e. V.
Er hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister Berlin eingetragen werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zwecken des Vereins zustimmen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand einstimmig auf der Grundlage eines formlosen Antrags. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt und durch Ausschließung aus wichtigem Grund. Wichtiger Grund ist u.a. die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 2 Jahre. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel, die dem Verein zum Erreichen seiner Zwecke zur Verfügung stehen sind

a.    Zuwendungen von Dritten
b.    Erträge aus dem Vereinsvermögen
c.    Zuwendungen, die der Bildung des Stiftungskapitals dienen
d.    Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen.

Der Verein verwendet die ihm zugewandten Mittel je nach Zweckbestimmung der Zuwendungsgeber entweder für die Ansammlung und Mehrung eines künftigen Stiftervermögens

oder

für die Vereinszwecke, insbesondere die Durchführung des turnusmäßigen internationalen Medtner Musik-Festivals in Berlin.

Die Mitgliedsbeiträge stehen für den Geschäftsbetrieb, für laufende Ausgaben und die sonstigen Vereinszwecke zur Verfügung.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 6 Vorstand

Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Aufgaben des Vorstands einzelnen Mitgliedern des Vorstandes zuweisen.

Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Zu Beginn jeder Sitzung kann jedes Mitglied des Vorstandes verlangen, dass ein Sitzungsleiter gewählt wird.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt die Mitglieder des Vorstands schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von einer Woche ein. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. der Absendung von Fax oder E-Mail. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Beirats und sonstige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

Er hat in jeder Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Vereins, seiner Gremien und über die geplanten Maßnahmen zu berichten.

§ 7 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung entscheidet über

•    wichtige grundsätzliche Angelegenheiten im Rahmen des Vereinszwecks
•    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
•    Höhe des Jahresbeitrages
•    Genehmigung der Projekt- und Finanzplanung
•    Feststellung des Jahresabschlusses
•    Änderung der Satzung
•    Auflösung des Vereins.

In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Daneben ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen unter Angabe des Beschlussgegenstandes.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat schriftlich, per Fax oder E-Mail einberufen; maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. der Absendung von Fax oder E-Mail.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimm-enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Änderungen der Satzungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen den Fall des § 10 dieser Satzung.

Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Beisitzer werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung kann jedes anwesende Mitglied verlangen, dass ein Versammlungsleiter gewählt wird.

§ 8 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat einzusetzen. Die Zahl der Beiräte beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands und die Mitgliederversammlung können Vorschläge machen. Die Amtszeit des Beirats endet mit der Amtszeit des Vorstands. Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende des Beirats ist Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme.

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinszwecke und kann dem Vorstand Vorschläge für Maßnahmen im Rahmen des Vereinszwecks machen; er ist berechtigt, Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen für den Verein zu werben.

§ 9 Auflösung

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Nikolaj Medtner Stiftung, Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Sollte die Stiftung nicht bestehen, ist das Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur zu übertragen.

§ 10 Klausel

Der Vorstand ist berechtigt, solche Änderungen der Satzungen vorzunehmen, die sich auf vom Amtsgericht bzw. vom Finanzamt beanstandete Regelungen dieser Satzung beziehen.

Errichtet
Berlin, den 11. Februar 2017